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Schild vor dem Einganz zum Verwaltungsgericht.
Legende: Das Berner Verwaltungsgericht hat entschieden: 5500 Franken Genugtuung nach einem Überfall. Keystone

Bern Freiburg Wallis Messer im Bauch und Schulterblattbruch - 5500 Franken Genugtuung

Ein Mann, der mitten in Bern von einem Unbekannten schwer verletzt wurde, muss sich mit einer Genugtuung von 5500 Franken zufrieden geben. Das hat das kantonale Verwaltungsgericht entschieden

Es passierte in der Nacht zum 20. Mai 2012 beim Bollwerk in der Stadt Bern: Ein Mann wurde von einem Unbekannten mit einem Messer angegriffen. Dabei erlitt er eine Stichverletzung am Bauch und eine Schulterblattfraktur. Ohne medizinische Soforthilfe wären schwere oder gar tödliche Folgen wahrscheinlich gewesen, schreibt das Verwaltungsgericht in dem am Montag publizierten Urteil.

Ein Jahr nach der Operation musste der Mann wegen Narbenproblemen erneut unters Messer. Ärzte bescheinigten ihm zudem eine posttraumatische Belastungsstörung. Während insgesamt 25 Wochen war er arbeitsunfähig.

Der Täter wurde nie ermittelt. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventuell versuchter Tötung, nach einem halben Jahr ein.

Das Opfer beantragte darauf beim Kanton Bern eine Genugtuung in der Höhe von 70'000 Franken. Das ist die höchstmögliche Summe, die das Opferhilfegesetz vorsieht. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion sprach dem Mann lediglich 5500 Franken zu. Dagegen führte er Beschwerde beim Verwaltungsgericht - erfolglos, wie sich nun zeigt.

Beeinträchtigungen bestimmen die Genugtuungssumme

In seinem Urteil erinnert das Gericht an die im Zivilrecht gewährten Beträge. Diese könnten den staatlichen Stellen «einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen». Die Maximalsumme ist demnach für schwerste Beeinträchtigungen wie etwa Tetraplegie vorbehalten. 40'000 bis 55'000 Franken gibt es bei Paraplegie oder vollständiger Erblindung. 20'000 bis 40'000 Franken sind beispielsweise beim Verlust eines Armes oder der Genitalien vorgesehen.Die tiefste Kategorie ist reserviert für «mässig schwere Beeinträchtigungen». Dazu gehören der Verlust eines Fingers oder des Geruchssinns.

Das Verwaltungsgericht räumt aber ein, dass sich die Höhe der Genugtuung nicht nach einer Formel berechnen lasse. Vielmehr gehe es um eine Schätzung, wobei Vergleichsfälle auch aus anderen Kantonen zu berücksichtigen seien.

Keine bleibenden Schäden

Im vorliegenden Fall habe sich das Opfer zu keiner Zeit in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Bleibende körperliche Schädigungen trage der Mann nicht davon - einmal abgesehen von den Narben, die ihn nicht störten. Er mache zwar ein Trauma geltend, sei aber seit August 2013 wieder voll arbeitsfähig.

Eine «Basisgenugtuung» von 2500 Franken sei daher angemessen. Eine Erhöhung um 3000 Franken gewährte das Gericht, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte und das Strafverfahren sistiert werden musste. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Der 34-jährige Mann kann das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen.

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