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Bern Freiburg Wallis Verwaltungsgericht schützt harte Berner Einbürgerungsregeln

Ein Syrer und eine Türkin scheitern bei der Einbürgerung an den verschärften Bestimmungen, die das Bernervolk 2013 mit der Annahme der Initiative der Jungen SVP beschlossen hat. Aber die Verfassungsnorm ist einzuhalten, ob es einem passt oder nicht, macht das bernische Verwaltungsgericht klar.

Schriftzug «Verwaltungsgericht».
Legende: Bürgerrecht verweigert: Zurecht, sagt das Gericht. Keystone

Das Verwaltungsgericht wies an einer öffentlichen Sitzung beide Beschwerden ab. Der 47-jährige Syrer war schon auf Stufe der Gemeinde Nidau abgeblitzt. Die 57-jährige Türkin kam einen Schritt weiter, ihre Gemeinde Köniz hiess das Gesuch gut – doch dann sagte der Kanton Nein.

In beiden Fällen stellte sich das Verwaltungsgericht hinter den Entscheid der Vorinstanz. Der Grundsatz sei schliesslich klar: Einbürgerungswillige, die in den letzten zehn Jahren Sozialhilfe bezogen, müssen diese zurückbezahlt haben. Sonst wird das Gesuch sistiert.

Eine harte Regel sei dieser Artikel 7 in der Verfassung, sagt das bernische Verwaltungsgericht. Aber sie sei einzuhalten. «Das Gericht wird sich hüten, die sehr klare Verfassungsnorm mit juristischen Argumenten auszuhebeln», so das Richtergremium einstimmig.

Ausnahmen möglich, aber ...

Diese Regel trat am 11. Dezember 2013 in Kraft. Der Regierungsrat setzte damit eine Forderung der Jungen SVP um, die kurz zuvor mit ihrer kantonalen Initiative für höhere Einbürgerungshürden einen Abstimmungssieg errungen hatte.

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Erläuterung der Urteile (13.9.2016)
01:39 min
abspielen. Laufzeit 1 Minute 39 Sekunden.

Zwar gibt es Ausnahmen. Die beiden Beschwerdeführenden konnten aber aus Sicht des Verwaltungsgerichts nichts vorbringen, was ihnen den Weg zur Einbürgerung geebnet hätte.

Mit den Urteilen vom Dienstag bestätigte das bernische Verwaltungsgericht drei ähnliche Entscheide zu Beginn des Jahres.

Zusätzliche Begründung, weshalb es rechtens ist

Dazu lieferten die fünf Richterinnen und Richter eine sehr ausführliche Begründung, weshalb die Unverträglichkeit von Sozialhilfe und Einbürgerung anzuwenden ist.

  • Die Norm sei nicht diskriminierend, weil die Tatbestände der Diskriminierung und Willkür klar seien.
  • Der Artikel 7 der bernischen Kantonsverfassung sei verhältnismässig.
  • Die Anforderung, dass ein Ausländer sich aus eigener Kraft über Wasser halten könne, sei zudem der wirtschaftliche Teil der Integration.
  • Und schliesslich schob das Gericht allfälligen Versuchen den Riegel, solchen Fällen mit Härtefall-Regelungen aus dem Weg zu gehen.
  • Eine abgewiesene Einbürgerung stelle eine vorhandene Niederlassungsbewilligung nicht in Frage.

Mit dieser Präzisierung schaffte das Gericht Klarheit und festigte die bisherige Gerichtspraxis. Wichtig für Gemeinden und die Kantonsbehörden. Im Kanton Bern sind noch ein paar hundert Fälle pendent.

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