Die neue Weisung geht auf einen vom Grossen Rat gutgeheissenen Vorstoss zurück. Dieser verlangte, dass Schulen bei bestimmten Delikten der Schüler zu informieren sind. Es geht um Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Weisung verpflichtet nun die Jugendstrafbehörden, im Einzelfall und bei besonders gravierenden Delikten zu prüfen, ob die Information für die Schulleiterinnen und Schulleiter für die Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich ist. Also ob das delinquente Verhalten des Jugendlichen Auswirkungen auf den geordneten Schulbetrieb hat oder allenfalls Mitschüler oder weitere Personen geschützt werden müssen.
Die bernische Erziehungsdirektion hat nun ein Merkblatt erarbeitet, das in den Schulen den Umgang mit den von den Jugendstrafbehörden gelieferten Daten regelt.