Bei einem Lawinenniedergang im Februar 2012 war ein 33-jähriger Baggerführer ums Leben gekommen. Daraufhin klagte die Staatsanwaltschaft den Sicherheitsverantwortlichen der Bahn sowie einen Forstwart wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht an. Der Forstwart wurde freigesprochen.
Beim Bahn-Mitarbeiter kommt das Bundesgericht in einem am Donnerstag publizierten Urteil zum Schluss, dass das Obergericht die Sache korrekt beurteilt hat. Es sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Lawinenniedergang für den Sicherheitsverantwortlichen aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen vorhersehbar war. Er habe die Gefahr auch tatsächlich erkannt.
Mail nicht erhalten
Am Abend vor dem Unglück hatte der Verurteilte ein Mail an all jene Personen geschickt, die über die Lawinensituation informiert werden mussten. Vergessen ging dabei der Betriebsförster der Genossenkorporation Stans, die in jenem Winter für die Bauherrin die Schneeräumungsarbeiten am Stanserhorn besorgte.
Der Förster erfuhr somit nicht, dass die Strasse vom Chäscherzug aufwärts bis zur Bluematt nicht mehr befahren werden durfte. Auch war die Sperrung nicht signalisiert worden. Als der Förster mit zwei Kollegen die von einer Lawine verschüttete Strasse räumen wollte, löste sich eine Gleitschneelawine. Einer der Kollegen wurde erfasst und verschüttet.
Dem Sicherheitsverantwortlichen wurde vorgeworfen, nicht alle erforderlichen präventiven Massnahmen zur Verhinderung des Lawinenunglücks ergriffen zu haben. Der Angestellte der Stanserhorn-Bahn wird somit mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 135 Franken bestraft.