- Bis zur Urteilsfällung des Bundesgerichts muss auf den Flaschen des Lozärner Biers nicht darauf hingewiesen werden, dass das Getränk in Schaffhausen gebraut wird.
- Das Bundesgericht hat einer Beschwerde der Lozärner Bier AG die aufschiebende Wirkung gewährt.
- Die Firma hat den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom Juli 2017 vor dem Bundesgericht angefochten.
- Das Kantonsgericht war zum Schluss gekommen, dass die Produktbezeichnung «Bier» mit dem geografischen Hinweis «Lozärn» gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstosse.
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Bundesgericht entscheidet «Lozärner Bier» darf ohne Herkunftsbezeichnung verkauft werden
sda/joel; Regionaljournal Zentralschweiz, 12:03 Uhr