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Bundesgerichtsentscheid Entlassung des Gemeindeschreibers war rechtens

Der Gemeindeschreiber einer Luzerner Gemeinde hatte sich in Ton und Wortwahl vergriffen und verpasste mehrmals Fristen.

Der Gemeinderat hatte dem Mann im November 2016 ordentlich gekündigt und ihn per sofort freigestellt. Das Bundesgericht führt in seinem Entscheid aus, eine Kündigung könne sachlich begründet sein, wenn die Weiterbeschäftigung einer Person einem gut funktionierenden Verwaltungsbetrieb entgegenstehe. Dies sei vorliegend der Fall.

Der Betroffene hatte gegen die Kündigung Beschwerde eingereicht. Er blieb aber sowohl vor dem Kantonsgericht Luzern als auch vor dem Bundesgericht ohne Erfolg. Der Mann hatte gemäss Urteil immer wieder Fristen und Termine nicht eingehalten. Dies betraf unter anderem Geschäfte des Gemeinderats oder auch Abstimmungen. Zudem hatte er die Tendenz, Zuständigkeiten an sich zu ziehen, die ihm nicht zustanden.

Unflätiges Mail an Gemeinderäte

Die Situation spitzte sich kurz vor der Freistellung zu, als der Gemeinderat über die Beschaffung einer neuen Software zu entscheiden hatte. Zwei in die Vorbereitung des Geschäfts involvierte Gemeinderäte präferierten die Anschaffung eines anderen Programms als der Ex-Gemeindeschreiber.

In der Folge schrieb dieser den beiden Gemeinderäten ein unflätiges Mail. Darin hielt er fest, dass nur er allein das Vorhaben überblicken und fachgerecht bewerten könne. Einem der Gemeinderäte warf er «blanken Zynismus wie der eines Putin» vor.

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