Die Gemeinde Ruswil darf nicht private Parkflächen einer Gebührenpflicht unterstellen, wenn sie dies für richtig hält. Das Bundesgericht hat den entsprechenden Passus im Parkplatzreglement aufgehoben, weil er zu unklar sei.
Die Stimmberechtigten hatten 2016 ein neues Reglement über die Parkplatzgebühren gutgeheissen. Der von einem Ruswiler Gewerbetreibenden vor Bundesgericht erfolgreich bekämpfte Passus sah vor, dass die Gemeinde private Parkflächen von verkehrsintensiven Einrichtungen, wie Läden oder Fachmärkten, der Gebührenpflicht unterstellen kann.
Neues Parkhaus im Zentrum
Das Bundesgericht stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass diese Norm «höchst unbestimmt» formuliert sei. Nicht klar sei, was eine verkehrsintensive Einrichtung sei und ob alle Parkflächen ab 20 Parkplätzen als verkehrsintensiv gälten.
Die Gemeinde begründete die Massnahme mit einem geplanten neuen Parkhaus im Dorfzentrum, das nicht wirtschaftlich betrieben werden könne, wenn die Parkplätze ausserhalb des Zentrums gratis seien. Das Bundesgericht monierte, dass damit die Parkplatzgebührenregelung eine unzulässige wirtschaftspolitische Zielsetzung habe.