Die Betreiber der Raststätten Gunzgen-Nord und Gunzgen-Süd forderten wegen Umsatzeinbussen eine Entschädigung vom Bund. Es geht um die Zeit während des Ausbaus der A1 auf sechs Spuren. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die zwei Beschwerden der Raststätten-Betreiber abgewiesen.
Die Beschwerden richteten sich gegen das Bundesamt für Strassen (ASTRA) und die Eidgenössische Schätzungskommission. Beide Instanzen hatten einen Entschädigungsanspruch der Raststättenbetreiber abgelehnt. Zu Recht, befindet nun das Bundesverwaltungsgericht im am Mittwoch publizierten Urteil.
Umsatz- und Gewinneinbusse geltend gemacht
Die Autobahn A1 war von 2011 bis 2015 zwischen den Verzweigungen Härkingen SO und Wiggertal AG auf sechs Spuren ausgebaut worden. In dieser Zeit mussten die Zufahrten zu den Raststätten Gunzgen-Nord und Gunzgen-Süd je für rund zwei Monate komplett gesperrt werden. In der übrigen Zeit waren die Zufahrten zu den beiden Grundstücken gewährleistet.
Die Beschwerdeführer machten jedoch geltend, die beiden Raststätten seien während der gesamten Bauzeit erheblichen Lärm- und Staubimmissionen und weiteren Störungen ausgesetzt gewesen. Zudem habe nur eine spezielle, enge Zufahrt durch die Baustellen bestanden, die für die Motorfahrzeuglenker nur schwer zu erkennen gewesen sei.
All dies habe zu einer erheblichen Reduktion der Besucherfrequenz geführt und in den Jahren 2011 bis 2014 eine «substanzielle Umsatz- und Gewinneinbusse» bewirkt. Die Beschwerdeführer verlangten deshalb, dass die Einbussen vom Bund entschädigt werden.