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Chinesin oder nicht? Luzerner Kantonsgericht muss Eingrenzung von Flüchtling prüfen

Die Bewegungsfreiheit einer abgewiesenen Asylsuchenden auf die Stadt Luzern zu begrenzen, ist nicht rechtens, sagt das Bundesgericht.

Der Fall geht auf das Jahr 2013 zurück. Damals reiste eine Frau illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.

Dieses wurde abgewiesen und der Kanton Luzern mit der Wegweisung beauftragt. Laut dem Urteil des Bundesgerichts ist die Frau tibetischer Ethnie. Eine Ausschaffung nach China ist ausgeschlossen.

Die Abgewiesene liess die Ausreisefrist verstreichen. Im Februar 2017 verfügte das Amt für Migration eine Eingrenzung der Frau auf das Gebiet der Stadt Luzern bis 2019. Eine Beschwerde dagegen wies das Kantonsgericht ab.

Staatsangehörigkeit muss abgeklärt werden

Die Asylsuchende hatte angegeben, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein. Das Kantonsgericht stellte dagegen fest, es sei davon auszugehen, dass sie in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.

Die Beschwerdeführerin sagte jedoch, nie in Indien oder Bhutan gewesen zu sein. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz nicht festgestellt habe, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin hat. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie wirklich chinesische Staatsbürgerin sei.

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