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Doppelmord in Spiez Bundesgericht hebt Entscheid des Obergerichts auf

  • Im Mai 2013 wurden in Spiez ein Leiter eines Kinderheimes und seine Partnerin mit über 100 Messerstichen getötet.
  • Für die Tat wurden im Dezember 2016 ein Vater und sein damals minderjähriger Sohn je zur Höchststrafe verurteilt.
  • Das Berner Obergericht beurteilte den Fall im Dezember 2017 neu. Beim Vater blieb es bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, die Verwahrung jedoch hob es auf.
  • Nun hat das Bundesgericht entschieden, dass das Obergericht die Verwahrung des Vaters noch einmal prüfen muss.

Mit einer Mehrheit von drei zu zwei Richtern ist das Bundesgericht in einer öffentlichen Beratung zum Schluss gelangt, dass die kantonale Vorinstanz das psychiatrische Gutachten willkürlich gewürdigt habe. Dieses sei zudem unvollständig, so dass weitere Beweise zu erheben seien.

Berner Staatsanwaltschaft erfolgreich

Das Bundesgericht hat damit die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gutgeheissen. Diese hatte die Anordnung einer Verwahrung beantragt oder alternativ die nun entschiedene Rückweisung ans Berner Obergericht.

Wie die Mehrheit der Bundesrichter festgehalten hat, liess das Obergericht bei der Beurteilung der Verwahrung die Grausamkeit bei der Tatausführung unberücksichtigt. Weiter sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich, welche Rolle das Alter des heute 50-jährigen Täters hinsichtlich seiner Gefährlichkeit und der Begehung weiterer Taten spielen könnte. Nicht klar sei zudem, inwiefern sich die ambivalente Beziehung des Haupttäters zu seinem Sohn auf die Tat auswirkte.

Der Fall

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Der Doppelmord von Spiez sorgte im Frühling 2013 landesweit für Entsetzen. Der Leiter einer privaten pädagogischen Einrichtung und dessen zufällig im Heim anwesende Partnerin wurden mit insgesamt über hundert Messerstichen ermordet.

Erst 18 Monate nach der Bluttat konnte die Polizei die Täter – einen Vater und dessen Sohn – dingfest machen. Ihnen wurde in getrennten Verfahren der erstinstanzliche Prozess gemacht, da der Sohn zur Tatzeit minderjährig war und somit vor das Jugendgericht kam. Der Sohn akzeptierte den Schuldspruch, der Vater hingegen zog sein Urteil weiter.

Sohn fühlte sich gedemütigt

Als Grund für die Tat nannten Vater und Sohn den Aufenthalt des Jungen im Jahr 2003 im Heim. Der Sohn fühlte sich damals gedemütigt und ungerecht behandelt. Schon damals soll der Vater Morddrohungen gegenüber dem Heimleiter ausgesprochen haben.

Zehn Jahre später rächten sich Vater und Sohn am Heimleiter. Dessen Freundin wurde als unliebsame Zeugin ebenfalls umgebracht.

Keinen Einfluss hat das Urteil des Bundesgerichts auf die lebenslängliche Freiheitsstrafe des heute 50-jährigen Verurteilten. Seine Beschwerde haben die Lausanner Richter in allen Punkten abgewiesen.

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