Im Januar 2017 verfügte die Klinik die «Rückbehaltung» des Betroffnen und stellte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz (Kesb) Antrag auf eine fürsorgerische Unterbringung. Das heisst: Der Betroffene kann zum eigenen Schutz und gegen seinen Willen in der Klinik behalten werden.
Gegen diesen Entscheid legte der Betroffene beim Schwyzer Verwaltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte um Entlassung. Das Bundesgericht erachtet das Gutachten über die psychische Erkrankunge des Betroffnen als «ungenügend». Deshalb sei der Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgericht aufzuheben und der Betroffene «unverzüglich» zu entlassen.