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Entscheid Bundesgericht Anschluss an Kanalisation: Olten gewinnt im Streit gegen die SBB

  • Es geht um die Gebühr für den Anschluss an die Kanalisation der neuen SBB-Betriebszentrale Mitte in Olten.
  • Olten verrechnete der SBB gemäss dem neuen Reglement Gebühren von fast 700'000 Franken.
  • Die SBB wehrte sich juristisch dagegen und stützte sich auf einen Vertrag aus dem Jahr 1928.
  • Das Bundesgericht hat die Beschwerde der SBB nun abgewiesen und der Stadt Olten Recht gegeben.

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Legende: Im Kommandoraum der Betriebszentrale Mitte der SBB in Olten. Keystone

Die SBB war der Ansicht, dass der Vertrag von 1928 regle, dass die Stadt Olten das Abwasser der SBB kostenlos aufnehmen muss. Olten argumentierte, damals habe es noch gar keine Abwasseranlagen und Anschlussgebühren gegeben. Deshalb könne man den alten Vertrag nicht einfach so in die heutige Zeit übertragen.

Das Bundesgericht folgt nun dem Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts vom März 2019. Auch das befand, dass die SBB die Gebühren für den Anschluss an die Kanalisation zahlen muss. Aus dem Vertrag von 1928 könne man nicht ableiten, dass die Bundesbahnen davon zu befreien seien. Die SBB verliert also den Streit vor Gericht und muss Olten knapp 700'000 Franken zahlen.

350 Mitarbeiter, zum Teil rund um die Uhr

Die SBB hatte sich nicht nur gegen die Entrichtung der Gebühr im Allgemeinen, sondern auch gegen deren Höhe gewehrt. Sie verlangte vor Bundesgericht, dass die Gebühr um mindestens drei Viertel reduziert wird. Im technisch aufwändigen Gebäude arbeiteten vergleichsweise wenig Personen, die Abwasser produzierten, argumentierten die Bundesbahnen.

Auch mit dieser Forderung stiessen sie aber bei den Richtern in Lausanne auf taube Ohre. In der Betriebszentrale Mitte in Olten arbeiten rund 350 Angestellte. Die Gebühr sei im Vergleich zu den Baukosten von fast 99 Millionen Franken gerechtfertigt, schreibt das Bundesgericht im Urteil vom 1. Oktober. Es gelte, dass «eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert einer Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss.» Das sei hier gegeben.

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