Der mit dem Aufenthalt im Zentrum für stationäre forensische Therapie Rheinau (Kanton Zürich) einhergehende Freiheitsentzug habe eine gesetzliche Grundlage, hält das Bundesgericht in seinem am Freitag publizierten Entscheid fest. Die vom 27-Jährigen angefochtene Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern sei verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Wirt mit Aschenbecher geschlagen
Das Obergericht hatte den Mann im Juni 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Er hatte 2010 in der Dorfbeiz Löwen in Schüpfen dem Wirt aus nichtigem Anlass einen gusseisernen Aschenbecher über den Kopf geschlagen. Zu diesem Zeitpunkt war der vorbestrafte Mann noch auf Bewährung.
Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Im Oktober 2015 entschied das Obergericht, die stationäre Massnahmen werde mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes aufgehoben. Der Verurteilte müsse entlassen werden, sofern er nicht bis spätestens Ende Februar 2016 in eine geeignete Institution eintreten könne.
Nach einem Rechtsstreit bis vor das Bundesgericht verlängerte das Regionalgericht im September die stationäre Massnahme um vier Jahre. Vorübergehend war für den Mann eine Sicherheitshaft angeordneten worden.