Im Jahr 2006 wurde ein Mann vom St. Galler Kantonsgericht der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen. Der Mann wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zudem ordnete das Gericht eine therapeutische Massnahme an. 2011 wurde der Verurteilte aus dem stationären Massnahmenvollzug bedingt entlassen.
Anfang 2012 wurde der Mann rückfällig und erneut verhaftet. Das Kantonsgericht sprach ihn daraufhin der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, verurteilte ihn zu 21 Monaten Haft und bestätigte die vorinstanzlich angeordnete Rückversetzung in die stationäre Massnahme.
Kantonsgericht lehnte Verwahrung ab
2018 entschied das Kantonsgericht, die stationäre Massnahme nicht zu verlängern. Das Amt für Justizvollzug hob die stationäre Massnahme 2019 auf und beantragte beim Kantonsgericht die Verwahrung. Das Kantonsgericht lehnte die Anordnung der Verwahrung ab, da diese unverhältnismässig sei und verlängerte die stationäre Massnahme bis Ende Mai 2020.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der St. Galler Staatsanwaltschaft nun gut und kommt zum Schluss, dass die Verwahrung anzuordnen ist. Das Bundesgericht erachtet die im Jahr 2006 beurteilten Delikte als ausreichend schwer, um für eine Verwahrung zu gelten.
Uneinsichtiger Täter
Gemäss dem St. Galler Kantonsgericht liegt beim Verurteilten eine schwere psychische Störung im Sinne einer Pädophilie mit homosexueller Ausrichtung vor. Gemäss einem Gutachten lassen sich beim Betroffenen Vorwürfe über sexuelle Handlungen weit zurückverfolgen. Die erfolgten Therapien seien nicht zielführend gewesen und eine Behandlung aufgrund der fehlenden Motivation des Mannes zurzeit nicht erfolgversprechend.
Während über acht Jahren seien therapeutische Bemühungen erfolgt, ohne dass sich nennenswerte Wirkungen zeigten. Aktuell sei davon auszugehen, dass der Mann nicht therapierbar sei und mit einer Verringerung des hohen Rückfallrisikos sei nicht zu rechnen, schreibt das Bundesgericht. Eine Verwahrung sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit anzuordnen.