Im Jahr 2012 hat die Gemeinde Tujetsch dem Bau von zwei Hotelhäusern sowie einem Gebäude für Ferienwohnungen die Baubewilligung erteilt. Das kantonale Gesetz sieht dabei Fristen vor, bis wann beispielsweise mit dem Bau angefangen werden muss.
Nein im dritten Anlauf
Diese Fristen liess die Bauherrin des Hotelprojekts aus dem Kanton Zug verstreichen. Zweimal stimmte die Gemeinde einer Fristverlängerung zu, ein drittes Gesuch um Fristverlängerung lehnte sie jedoch ab. Damit wurde die Baubewilligung ungültig. Die Bauherrin argumentierte damit, man brauche mehr Zeit, weil noch Geld von einem Investor fehle.
Bauherrin beschreitet Rechtsweg
Gegen den Entzug der Baubewilligung wehrte sich die Bauherrin bereits erfolglos vor dem Bündner Verwaltungsgericht. Das Gericht argumentierte, für eine Fristverlängerung wären ausserordentliche Gründe nötig, welche in diesem Fall aber nicht vorhanden seien. Zum gleichen Schluss kommt nun auch das Bundesgericht. Zeitliche Befristungen für Baubewilligungen würden Sinn machen, heisst es im Urteil der Richter aus Lausanne.