Im Februar 2016 ging es Schlag auf Schlag. Benjamin Huggel, Trainer des FC Black Stars, bat seinen direkten Vorgesetzten, Sportchef Peter Faé, per SMS um eine Besprechung. Der Sportchef antwortete, er habe keine Zeit. Einen Tag später teilte der Sportchef per E-Mail dem Trainer mit, er habe keine Lust für eine Sitzung mit ihm. Daraufhin antwortete Huggel per E-Mail, dann leite er keine Trainings mehr, bis eine Sitzung stattgefunden habe. Der Sportchef kündigte schliesslich dem Trainer fristlos - wieder auf elektronischem Weg.
Damit begann ein juristischer Streit. Ein Schlichtungsverfahren verlief erfolglos. Benjamin Huggel reichte im September 2016 Klage ein. Das Zivilgericht Basel-Stadt verurteilte im Februar 2017 den FC Black Stars zu einer Schadenersatz-Zahlung von knapp 25'000 Franken und einer Entschädigung von 12'000 Franken, was drei Monatslöhnen entsprach. Der FC Black Stars legte Rekurs ein, das Basler Appellationsgericht wies diesen jedoch ab.
FC Black Stars blitzt ab
Der FC Black Stars zog das Urteil schliesslich vor Bundesgericht. Nun liegt der Entscheid des Bundesgerichts vor. Es bestätigt das Urteil der Basler Gerichte. Das heisst: Der FC Black Stars muss Benjamin Huggel rund 37'000 Franken zahlen und überdies die Verfahrenskosten von 2000 Franken übernehmen.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt erfolgt sei. Die blosse Ankündigung, keine weiteren Trainings zu leiten, bis eine Besprechung stattgefunden habe, könne nicht als Arbeitsverweigerung betrachtet werden, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Der Sportchef des FC Black Stars trage ein «erhebliches Selbstverschulden».
Schweizer Gerichte sind zuständig
Der FC Black Stars hatte vor Gericht bestritten, dass Schweizer Gerichte überhaupt über diesen Fall urteilen dürfen. Dafür sei das Internationale Sportgericht in Lausanne zuständig. Doch auch hier stützte das Bundesgericht die Urteile der Vorinstanzen.