Der Vorfall: Es geschah vor vier Jahren am Empfang eines Bürogebäudes. Ein Mann verlangte einen Telefonanruf eines Mitarbeiters. Rufe dieser nicht an, erschiesse er die Geschäftsleitung. Der Mitarbeiter rief dann an. Später aber reichte er Strafantrag ein - wegen Drohung und Nötigung.
Der gerichtliche Verlauf in Luzern: Die Staatsanwaltschaft erliess gegen den Mann einen Strafbefehl - wegen Nötigung. Das Verfahren wegen Drohung stellte sie ein, weil der Mitarbeiter selber einräumte, der Mann habe ihn nicht in Angst und Schrecken versetzt. Der Mann zog den Fall weiter, blitzte aber sowohl vor dem Bezirksgericht als auch vor dem Kantonsgericht ab. Dann ging er vor Bundesgericht.
Der Entscheid in Lausanne: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Wegen eines Fehlers der Luzerner Staatsanwaltschaft. Der Grund: Wenn man ein Verfahren einstellt (Drohung), könne man nicht jemanden wegen der gleichen Tat verurteilten (Nötigung). Die Bundesrichter schreiben: «Die Staatsanwaltschaft hat das Recht falsch angewandt.»
Die Folgen: Der Entscheid des Kantonsgerichts ist also kassiert. Wegen des Fehlers der Staatsanwaltschaft kann der Mann nicht wegen Nötigung verurteilt werden und bekommt vom Kanton Luzern eine Parteienentschädigung von 3000 Franken.