Aktuell seien sieben Geschäfte in Bearbeitung, schreibt der Luzerner Stadtarchitekt Jürg Rehsteiner in einer Mitteilung.
Als mit Abstand grösstes Beispiel für den Abbruch von Gebäuden in der sogenannten Schutzzone B nannte er die neue Siedlung Himmelrich III der Baugenossenschaft ABL. Der einzige Fall in der Altstadt und damit in der Schutzzone A sei der geplante Neubau am Kapellplatz 4.
Sanierung nicht zumutbar
Der Abbruch eines schützenswerten Gebäudes in der Zone B sei nur ausnahmsweise möglich, wenn eine Sanierung aus technischen Gründen unmöglich oder unverhältnismässig wäre.
Dies müsse vom Besitzer oder von der Besitzerin nachgewiesen und von der Stadt geprüft werden. Bei der Villa an der Obergrundstrasse sei eine Sanierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar.
Ein Gebäude in einer Schutzzone dürfe ausserdem erst abgerissen werden, wenn ein bewilligtes, qualitativ gutes Neubauprojekt vorliege.