Es geht um einen Jungen, der an Epilepsie leidet. In der Schule ist er etwas eingeschränkt, besonders Fremdsprachen machen ihm Mühe. Er wohnt in einer Gemeinde in der Nähe von Chur. Die Schule dort ist zweisprachig Romanisch und Deutsch.
Im Nachbardorf wird in Deutsch unterrichtet. Ein Wechsel in diese Schule würde den 11jährigen erheblich entlasten, zu diesem Schluss sind verschiedene Fachleute gekommen. Für die Eltern war deshalb klar, dass der Junge dort die Schule besuchen soll. Unterstützung erhielten die Eltern vom Kantonalen Erziehungsdepartement, das Kind konnte die Schule wechseln.
Doch dagegen wehrte sich die Wohngemeinde bis vor Verwaltungsgericht. Schon seit längerem verfüge man über Angebote für schwächere Schüler. Auch im vorliegenden Fall sei es gelungen, den Jungen gut zu betreuen und zu fördern. Es gebe keinen Grund für einen Schulwechsel.
Das sieht das Verwaltungsgericht nun anders. Es gebe medizinische Gründe. Die neue Situation an der Nachbarschule sei für das Kind das Beste. Aus diesem Grund sei der Wechsel richtig gewesen. Die Kosten für den Unterricht im andern Dorf müsse die Wohngemeinde tragen.