Das Gericht teilte am Mittwoch mit, der Flughafen der Engadin Airport AG gehöre zum nicht überwachten Luftraum. Deshalb hätten die zwei Piloten im Kleinjet die alleinige Verantwortung für die Landung getragen. Der Flugzeugabsturz sei auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen. Die Anflugbedingungen auf dem höchstgelegenen Flugplatz Europas seien schwierig, so das Gericht weiter.
Der Vater des Piloten hatte eine Genugtuungssumme für den Tod seines Sohnes gefordert. Die Unfallversicherung machte Regressansprüche für Todesfallkosten und eine Halbwaisenrente für den Sohn des Piloten geltend.
Die Versicherung kann gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde ans Bundesgericht führen, der Vater des Piloten laut Gerichtsangaben nur dann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.