Somit kann ein ehemaliges Geschäftslokal im Parterre eines Gebäudes in der Kernzone umgebaut werden. In drei Räumen sollen in Zukunft während maximal sechs Stunden pro Tag erotische Dienstleistungen angeboten werden.
Die Gemeinde hatte zwar eine entsprechende Bewilligung abgelehnt und Einsprachen gegen das Projekt gutgeheissen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess jedoch eine Beschwerde gegen diesen Entscheid gut und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück.
Damit wollten sich Stadt und Anwohner aber nicht zufrieden geben und zogen den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierten, dass das betroffene Gebiet einen kleinstädtischen Charakter habe. Es weise eine gesunde Mischung von Wohnnutzung und damit verträglichen Gewerbetrieben auf. Diese dienten der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf.
Das Gebiet ist jedoch Teil einer Kernzone, für das keine Quote bezüglich der Wohnnutzung besteht. Somit hat diese gemäss Bundesgericht keinen Vorrang gegenüber einer gewerblichen Nutzung.