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Rathaus von Trimmis
Legende: Der Bürgerrat der Gemeinde Trimmis muss die Einbürgerung des Iraners nochmals behandeln. zvg

Graubünden Trimmis muss Einbürgerung eines Iraners überprüfen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Iraners gutgeheissen, dessen Einbürgerungsgesuch der Bürgerrat von Trimmis abgelehnt wurde. Dies nach einem rund zehnminütigen Einbürgerungsgespräch. Weder formell noch materiell genügt die Arbeit des Rats den rechtlichen Anforderungen.

So wurde der von der UNO als Flüchtling anerkannte Mann nicht etwa mit einem Brief zum Einbürgerungsgespräch mit dem Bürgerrat eingeladen. Vielmehr liess man ihm durch ein Telefonat mit der ebenfalls einbürgerungswilligen Tochter ausrichten, wann er bei der Behörde erscheinen soll.

Inhalt und Ziel des Gesprächs wurden ihm nicht mitgeteilt. Als er vor dem Bürgerrat erschien, ging die Behörde zunächst davon aus, dass die zuletzt vor über zehn Jahren bezogene Sozialhilfe für ihren Entscheid von Belang ist. Das ist nicht der Fall, weil der Bezug der Gelder zu lange zurückliegt.

Zum Rückzug aufgefordert

In dem gut zehn Minuten dauernden Gespräch ging es vor allem um den Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, dem der Iraner schliesslich zustimmte. Der Rat erklärte, dass er der Bürgerversammlung bezüglich seines Gesuchs sonst einen negativen Antrag stellen werde. Gut zehn Tage später, unterdessen von einem Rechtsvertreter beraten, informierte der der Iraner die Behörde, dass er dennoch an seinem Gesuch festhalte.

Die Versammlung lehnte das Einbürgerungsgesuch mit der Begründung ab, dass der Mann keine erkennbaren sozialen Beziehungen in der Gemeinde, zu Vereinen oder anderen lokalen Institutionen pflege. Er nehme nicht an Dorf- oder Quartierveranstaltungen teil, und es mangle ihm an Grundlagenkenntnissen über die hiesige politische und gesellschaftliche Ordnung.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte diesen Entscheid. Es kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die Begründung durch die Gemeinde sich auf sachliche Kriterien hinsichtlich der Integration stütze und korrekt festgestellt worden sei.

In vielen Punkten unzureichendes Verfahren

Zu einem ganz anderen Ergebnis kommen die Bundesrichter, welche die Beschwerde des Iraners bei einer öffentlichen Beratung mit vier zu einer Stimme gutgeheissen haben.

Völlig unzureichend war bereits die Art und Weise, wie der Mann zum Einbürgerungsgespräch eingeladen wurde. Er hatte keine Informationen zum Inhalt des Gesprächs und konnte sich deshalb nicht darauf vorbereiten.

Hinzu kommt, dass das Gespräch aufgrund der falschen Informationen des Bürgerrats bezüglich der Sozialhilfegelder von Anfang an falsch verlief. Wie weit der Iraner in der Gemeinde und in seinem sozialen Umfeld integriert ist, wurde weder korrekt erfragt, noch holte die Behörde zusätzliche Informationen ein.

In diesem Land wollen wir nicht nur erfolgreiche Spitzensportler einbürgern, sondern auch einfache Leute, die ihr ordentliches Leben finanzieren können.
Autor: Fazit des Bundesrichters

Auch wurde der Inhalt des Gesprächs kaum protokolliert, was nicht nur eine Pflicht der Behörde ist, sondern auch dazu führte, dass die Akten für einen korrekten Entscheid durch das Verwaltungsgericht unvollständig waren.

Dieses wies in seinem Urteil darauf hin, dass der Iraner die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege nicht zurückgezahlt hatte, die ihm im Rahmen seines Scheidungsverfahrens gewährt worden war. Das sei zu seinen Lasten auszulegen, darauf müsse aber aufgrund der anderen nicht erfüllten Einbürgerungskriterien nicht eingegangen werden.

Nicht ohne Existenzgrundlage

Die Bundesrichter erklärten mehrmals, Einladung, Gespräch und Abklärungen der Gemeinde Trimmis seien bei diesem Einbürgerungsverfahren ungenügend gewesen. Von einem fairen Verfahren könne keine Rede sein.

Sie wiesen zudem darauf hin, dass die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege nicht zwingend zum Schluss führen müsse, dass jemand nicht über eine gesicherte Existenzgrundlage verfüge, was bei einer Einbürgerung der Fall sein muss.

Das Einkommen des Gesuchstellers reiche für die Begleichung seiner ordentlichen Ausgaben. Kosten für ein Gerichtsverfahren könnten nicht als eine solche Ausgabe verstanden werden.

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