Die Regierung des Kantons Graubünden hatte der Suscher Klinik im Oktober 2013 neu einen Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen erteilt und auf die bisherige Beschränkung der Bettenkapazität verzichtet.
Patienten aus der ganzen Schweiz können sich somit in der Klinik behandeln lassen. Die Kosten müssen die Grundversorger und die Heimatkantone der Patienten tragen.
Der Kanton Zürich reichte gegen die Aufnahme der Klinik auf die Spitalliste Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht schreibt nun, dass die Kosteneindämmung und der Abbau von Überkapazitäten auch weiterhin zu den Zielen der Spitalplanung gehören. Die gesetzlich verankerte Pflicht der Kantone sei es, ihre Planungen zu koordinieren.
Koordination mit anderen Kantonen
Die Bündner Regierung habe vor ihrem Beschluss der Spitalliste Psychiatrie jedoch keine Koordination mit anderen Kantonen vorgenommen. Sie habe darüber hinaus die Patientenströme zwischen den Kantonen nicht ausgewertet.
Und durch den Verzicht auf ein Bewerbungsverfahren sei der Psychiatriebereich dem Wettbewerb entzogen worden. Gerade der Wettbewerb unter den verschiedenen Kliniken und Spitälern soll gemäss Krankenversicherungsgesetz aber die Kosten dämmen.