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Illegale Bauten auf der Lueg Bundesgericht verlangt den Rückbau

Es bleibt dabei: Für die überdachbare Freilichtarena vor dem Landgasthof auf der Lueg fehlt die nötige Bewilligung.

Das Bundesgericht hat in letzter Instanz über den Fall entschieden. In ihrem Urteil ordneten die Lausanner Richter den Rückbau der fraglichen Konstruktion innert sechs Monaten an. Sie besteht seit mehreren Jahren und dient als Schwingplatz und Erlebnisbühne für kulturelle Veranstaltungen. Bei Regen kann eine wetterfeste Plane über die Anlage gezogen werden.

Das Urteil möge streng erscheinen, räumt das Bundesgericht in der am Mittwoch publizierten Urteilsbegründung ein. Der Abbruch verursache bedeutende Kosten. Doch ein Vergleich der Pläne, die dem ursprünglichen Bauvorhaben zugrunde lagen, und jenen des nachträglichen Gesuchs mit der tatsächlichen Konstruktion zeigten erhebliche Abweichungen.

Blick auf das Restaurant Lueg.
Legende: Die Überdachung steht in der Landwirtschaftszone. zvg

Als Nutzung sei ausserdem lediglich ein Schwingplatz angegeben. Die erstellte Konstruktion ermögliche aber eine viel weiter reichende Nutzung. Davon zeugt etwa die Homepage der Arena, auf der ein reichhaltiges kulturelles Programm dokumentiert ist.

Die mit dem Bau betraute Generalunternehmung reichte Anfang 2013 bei der zuständigen Einwohnergemeinde ein Baugesuch für den Neubau einer Tribüne und eines Schwingplatzes sowie für die Sanierung des Vordachs des Restaurationsbetriebs ein. Das Projekt befindet sich in der Landwirtschaftszone.

Mehr gebaut als bewilligt

Die Gemeinde bewilligte das Vorhaben. Auf der Lueg wurde daraufhin gebaut. Einige Monate später meldete sich die Gemeinde bei den Bauverantwortlichen, weil mit der errichteten Metallkonstruktion die Baubewilligung überschritten worden sei. Daher brauche es ein Projektänderungsgesuch.

Die Bauherrschaft stellte daraufhin der Gemeinde neue Planunterlagen zu. Der Kanton verweigerte aber seine Zustimmung, weshalb auch die Gemeinde die Projektänderung abschlägig beantwortete.

Seither ging der Fall durch die verschiedenen Instanzen. Nun hat auch das Bundesgericht die Beschwerde abgelehnt. Der Standpunkt des vorinstanzlichen bernischen Verwaltungsgerichts sei ohne Weiteres haltbar, hält das Bundesgericht fest.

Unklare Baupläne

Ein Baugesuch müsse alle für die baurechtliche Beurteilung nötigen Angaben enthalten. Nur was mit hinreichender Klarheit aus den Plänen hervorgehe, könne auch bewilligt werden, heisst es in der Urteilsbegründung. Im Fall von unklaren oder missverständlichen Bauplänen trage die Bauherrschaft die Folgen.

Kritik an Gemeinde und Kanton

Der beschwerdeführenden Partei hält das Bundesgericht aber zugut, dass auch das Verhalten von Gemeinde und Kanton «an Klarheit zu wünschen übrig liess». Das Verschulden wiege deshalb weit weniger schwer als bei Bauherren, die allein aus eigenem Antrieb eine Baubewilligung missachteten.

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