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Europäischer Gerichtshof Wer Terror unterstützt, verwirkt sein Asyl-Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • EU-Staaten müssen Terror-Unterstützern kein Asyl gewähren.
  • Dies urteilt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
  • Laut EuGH sind auch Personen nicht asylwürdig, «die Anwerbung, Organisation, Beförderung oder Ausrüstung von Personen vornehmen», die terroristische Handlungen begehen, planen oder vorbereiten.
  • Konkret geht es um einen Fall aus Belgien. Ein Marrokaner hatte dort Asyl beantragt, obwohl er wegen Unterstützung einer terroristischer Vereinigung in Haft war.

EU-Staaten dürfen Asylgesuche von Terror-Unterstützern nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ablehnen. Das gilt auch, wenn Antragsteller nicht selbst an terroristischen Handlungen beteiligt waren, sondern nur anderen geholfen haben.

Diese Entscheidung traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Im konkreten Fall ging es um einen Mann aus Marokko, der in Belgien als führendes Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war. Er hatte unter anderem durch das betrügerische Überlassen von Pässen dabei geholfen, Freiwillige in den Irak auszuschleusen.

Hat der Asylsuchende die EU-Vorgaben verletzt?

Später beantragte der Marokkaner in Belgien Asyl mit der Begründung, er könnte wegen seiner Verurteilung bei Rückkehr in sein Heimatland als radikaler Islamist eingestuft und verfolgt werden.

Sein Antrag wurde zwar abgelehnt, ein belgisches Verwaltungsgericht kippte diese Entscheidung jedoch. Es war der Auffassung, dass die Taten des Marokkaners nicht so schwerwiegend gewesen seien, um ihm Schutz zu verwehren.

Der nationale Staatsrat bat schliesslich den EuGH um Hilfe bei der Bewertung der EU-Richtlinie, die Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen festlegt. Dabei ging es vor allem um die Frage, was der EuGH unter «Handlungen, die Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen», versteht.

Handlungen von internationaler Bedeutung

Die Luxemburger Richter machten deutlich, diese seien nicht auf terroristische Handlungen beschränkt. Deshalb könne die Richtlinie auch für jene gelten, die «die Anwerbung, Organisation, Beförderung oder Ausrüstung von Personen vornehmen», die terroristische Handlungen begehen, planen oder vorbereiten.

Über den Fall des Marokkaners müssen die belgischen Gerichte nun endgültig entscheiden. Seine Terrororganisation war 2002 in die Liste der Vereinten Nationen aufgenommen worden, die Personen und Organisationen enthält, gegen die Sanktionen verhängt worden waren – und wird seither auch in der aktualisierten Liste geführt. Der Gerichtshof betonte deshalb die «internationale Dimension» seiner Handlungen.

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