Es ist ein Kampf von David gegen Goliath, der am Mittwoch vor dem Luzerner Kantonsgericht ausgetragen wurde. Denn im Vergleich zur deutschen Otto Group ist der Schweizer Discounter Otto's ein Zwerg. Die Otto Group erwirtschaftet einen Umsatz von 12 Milliarden und ist nach Amazon die zweitgrösste Online-Händlerin der Welt. Otto's hingegen betreibt 100 Filialen - mit einem Umsatz von rund 670 Millionen.
Die Verwechslungsgefahr ist offensichtlich.
Dass die beiden Ungleichen vor Gericht standen, hat damit zu tun, dass Otto einen Onlineshop mit der Schweizer Domain otto-shop.ch lancieren wollte. Dagegen wehrt sich Otto's. «Die Verwechslungsgefahr ist offensichtlich», sagte der Anwalt des Surseer Unternehmens vor Gericht. Umfragen zeigten, dass Otto's in der Schweiz viel bekannter sei als das deutsche Unternehmen mit dem gleichen Namen. Otto's habe eine schutzwürdige Marktposition erreicht.
Ein Staatsvertrag ist dem Schweizer Recht vorrangig.
Allerdings: Die deutsche Otto Group beruft sich darauf, dass sie ihren Markennamen in der Schweiz geschützt habe, bevor Otto's seinerseits seinen Namen habe schützen lassen. Sie sei dann zwar nie unter dem Namen Otto in in der Schweiz aufgetreten - allerdings sei das auch nicht notwendig gewesen. Der deutsche Anwalt verwies auf einen Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz. Dieser Vertrag - aus dem Jahre 1892! - sichere dem deutschen Onlinehändler das Recht auf die Verwendung des Namens zu, auch wenn er ihn bislang nicht benutzt habe. «Ein Staatsvertrag ist dem Schweizer Recht vorrangig», sagte der Anwalt der Otto Group, «er ist ein Pfeiler der Rechte der Beklagten.»
Das Urteil steht noch aus. Bis zum Entscheid des Gerichts ist es dem deutschen Unternehmen nicht erlaubt, die Schweizer Handelsplattform aufzuschalten. Das Kantonsgericht hatte ein vorsorgliches Verbot erlassen.