Gegen die baselstädtische Regierung wird wegen der Nicht-Ausschaffung eines jungen Afghanen kein Strafverfahren eröffnet. Die Staatsanwaltschaft hat von Amtes wegen mögliche Delikte geprüft, kein strafbares Verhalten ermittelt und daher den Fall ad acta gelegt.
Die Vorgeschichte
Der Afghane hatte im Juli 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, obwohl er bereits eines in Österreich eingreicht hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat deshalb, aufgrund der österreichischen Zuständigkeit, nicht auf dieses Gesuch ein, was das Bundesverwaltungsgericht später stützte. Die Basler Behörden hätten den Afghanen demzufolge nach Österreich zurückschicken müssen.
Dagegen sträubte sich die Basler Regierung. Nicht zuletzt deshalb, weil das Basler Parlament zuvor eine Petition an die Regierung überwiesen hatte. Diese forderte, die Rückführung des Afghanen auszusetzen. Die Basler Regierung argumentierte inbesondere mit der unterschiedlichen Praxis der Schweiz und Österreichs bei der Ausschaffung nach Afghanistan. Während Österreich Afghanen in ihre vom Bürgerkrieg gebeutelte Heimat zurückschickt, gewährt die Schweiz den meisten Afghanen Asyl.
Unklares Alter
Beim Betroffenen könne es sich zudem um einen Minderjährigen handeln, dessen Abschiebung unzumutbar sei. Deshalb sei ein Antrag auf «humanitären Selbsteintritt» angebracht, meinte die Basler Regierung. Mangels Papiere konnte der Afghane sein Alter nicht beweisen. Der Bund liess per Handknochenanalyse sein Alter bestimmen; diese befand ihn als 19-jährig, also erwachsen. Die Basler SP warnte vor schweren Konsequenzen wegen der Unschärfe dieser Methode.
Der Afghane war als Kind mit den Eltern in den Iran geflüchtet; in der Heimat fürchtet er die Rache der Taliban. Ein Bericht zitiert zudem seinen Anwalt, der ihn wegen eines erzwungenen Einsatzes als Kindersoldat für den Iran als psychisch angeschlagen und stark suizidgefährdet betrachtet.
Im Mai rügte die neue Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) Karin Keller-Sutter die Kantonsregierung dafür, die Bundesregeln und internationale Absprachen nicht umzusetzen. Eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Entscheide aus Österreich und der Schweiz ist laut Keller-Suter nicht möglich.
Dublin-Regeln
Der Mann hätte spätestens am 4. Juni 2019 nach Österreich als zuständigem Dublin-Mitgliedsstaat zurückkehren müssen. Basel-Stadt steht nach Bundes-Lesart als «Vollzugskanton» in der Pflicht. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt prüfte derweil von Amtes wegen allfällige Verstösse der Regierung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie Amtsdelikte, wie sie am Mittwoch mitteilte, fand allerdings keinen Verstoss.
Nach ihren migrationsrechtlichen Abklärungen hielt sich der junge Afghane «zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig in der Schweiz auf», sodass auch keine Gehilfenschaft der Exekutive vorliegen könne. Auch Amtsmissbrauch oder Begünstigung seien «nicht ersichtlich». Daher habe der Erste Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.