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Keine fahrlässige Tötung Freispruch für Psychiatrie-Pflegerin

Eine 28-jährige Pflegerin der psychiatrischen Klinik in Windisch ist am Dienstag vom Bezirksgericht Brugg freigesprochen worden. Sie ist nicht schuld am Tod einer Patientin.

Die Patientin war 2016 freiwillig in die Klinik eingetreten. Angetrieben durch innere Stimmen war sie am Tag vor dem Klinikeintritt – mitten im Winter – in den Rhein gesprungen. Ob sie sich damit umbringen wollte oder nicht, ist nicht klar.

Patientin hörte Stimmen

Die nun Freigesprochene war die verantwortliche Pflegefachfrau der Spätschicht. Sie erlaubte der Patientin, ein Entspannungs-Bad zu nehmen. Bei einer ersten Kontrolle nach einer halben Stunde war noch alles in Ordnung. Beim zweiten Kontrollgang ungefähr eine weitere halbe Stunde später, lag die Frau tot in der Badewanne.

Ob es ein Suizid oder ein tragischer Unfall gewesen ist, bleibt offen. Die rechtsmedizinischen Gutachten konnten diese Frage nicht abschliessend beantworten.

Pflege-Verband reagiert erleichtert

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Im Vergleich zu den abgerechneten Pflegestunden seien solche Gerichtsfälle immer noch selten, sagt Erik Grossenbacher vom Schweizer Berufsverband Pflegefachpersonal, Sektion Aargau Solothurn. Trotzdem spüre man beim Verband eine Tendenz, zunehmend Einzelpersonen für solche Situationen verantwortlich zu machen. Es gebe eine gesellschaftliche Tendenz, immer einen Schuldigen zu finden. Man sei erleichtert, dass die Pflegefachfrau im aktuellen Fall freigesprochen worden sei, so Grossenbacher: «Solche Urteile haben eine Ausstrahlung. Wir haben ja einen Fachkräftemangel in der Pflege».

Angesichts der unklaren Todesursache befand das Bezirksgericht Brugg, die Pflegerin habe ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Sie habe auch die Patientin nicht ständig überwachen müssen. Es habe zu wenig Anzeichen gegeben, dass sich die Patientin etwas antun könnte. Auch bei einem klaren Suizid der Patientin wäre die Pflegerin freizusprechen, betonte das Gericht.

Vorwürfe der Staatsanwaltschaft

Die Aargauer Staatsanwaltschaft hatte eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verlangt. Die Patientin habe bereits 2015 versucht, sich in der Badewanne zu ertränken. Das hätte die Pflegerin wissen können und müssen, befand die Staatsanwaltschaft.

Indem sie der Patientin erlaubte, unbeaufsichtigt ein Bad zu nehmen, habe die Pflegefachfrau die gebotene Sorgfalt verletzt. Dadurch habe sie das Risiko, dass die Patientin verstirbt, herbeigeführt bzw. erhöht, argumentierte die Staatsanwaltschaft erfolglos.

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