Das Wichtigste in Kürze:
- Die sogenannte Stellenmeldepflicht verlangt, dass Arbeitgeber ab 1.1.2018 offene Stellen den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) melden.
- Diese Pflicht gilt, sobald die Arbeitslosenquote in einem Beruf fünf Prozent übersteigt.
- Damit soll erreicht werden, dass inländische Arbeitslose schneller wieder eine Arbeit finden. Gleichzeitig soll dadurch die Anzahl ausländischer Arbeitskräfte reduziert werden.
- Der Zürcher Regierungsrat hält die Zeitvorgabe des Bundes für unrealistisch. Er will die Neuerung deshalb etwas später und gestaffelt einführen.
- Anstatt ab Januar soll die Meldepflicht erst im Juli 2018 beginnen. Gleichzeitig soll der Schwellenwert zunächst bei acht Prozent liegen und erst ab Juli 2019 bei fünf Prozent.
Die Stellenmeldepflicht ist eine Folge der Masseinwanderungsinitiative. Diese wollte die Zuwanderung beschränken und wurde im Febraur 2014 vom Schweizer Stimmvolk angenommen. Die Umsetzung des Parlaments beschränkt sich nun auf einen sogenannten «Inländervorrang light», und damit verbunden die Stellenmeldepflicht der Arbeitgeber.
Man wolle diese Stellenmeldepflicht von Anfang an erfolgreich umsetzen, betonte die zuständige Regierungsrätin Carmen Walker-Späh. Schliesslich stehe der Ruf der RAV auf dem Spiel. Diese Umsetzung benötige aber mehr Zeit.
Wir wollen die gute Reputation der RAV nicht unnötig gefährden.
Um die neuen Aufgaben bewältigen zu können, seien rund 50 zusätzliche Stellen nötig, schätzt Bruno Sauter, Leiter des Amts für Arbeit und Wirtschaft. Diese würden von der Arbeitslosenversicherung bezahlt. Gleichzeitig brauche es auch eine neue Software. Der Bund ist diesbezüglich noch auf der Suche.