- Landi darf die Kleidermarke «Weissenstein» ins Markenregister eintragen lassen. So entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
- Der Solothurner Hausberg sei zwar regional bekannt, aber kein nationales Wahrzeichen.
- Somit sei «Weissenstein» anders als etwa «Matterhorn» keine Herkunftsbezeichnung.
- Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Vor Bundesverwaltungsgericht kam die Frage, weil die Landi ihre Outdoorkleider-Marke «Weissenstein» schützen lassen wollte. Das Institut für Geistiges Eigentum lehnte dies ab mit der Begründung, «Weissenstein» sei ein bekannter Berg und die Marke damit für Kunden irreführend.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Argumentation nun nicht gefolgt. Der Weissenstein sei national zu wenig bekannt. Somit erwarte niemand, dass die Weissenstein-Produkte etwas mit dem Solothurner Hausberg zu tun hätten oder in der Schweiz oder gar der Region Solothurn produziert würden.
Im schriftlichen Urteil begründet das Gericht seinen Entscheid vor allem mit anderen, älteren Gerichtsurteilen, die sich ebenfalls um geografische Bezeichnungen drehten. So ist «Strela» zwar ein Bündner Berg, aber zu wenig bekannt und deshalb nun auch als Uhrenmarke eingetragen.
Im Falle des Weissensteins genüge es auch nicht, dass der Berg in der Region Solothurn allen ein Begriff sei. Dies sei beispielsweise bei Fasnachtsbräuchen auch der Fall. In einer Region würden alle einen Brauch kennen, aber überregional sei dieser oft nicht bekannt und deshalb auch nicht markenrechtlich geschützt.
Deshalb könne die Landi ihre Jacken, Hosen, Wanderschuhe unter dem Namen «Weissenstein» verkaufen, auch wenn diese nicht in der Schweiz hergestellt würden, so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.