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Messerstecherei in St. Gallen «Schrecklich, absurd, unvorstellbar»

Das Kreisgericht hat enschieden: Der Beschuldigte ist schuldunfähig. Er muss in eine geschlossene Einrichtung.

Das, was er getan habe sei «schrecklich, absurd, unvorstellbar», hatte der Beschuldigte am Donnerstag vor Gericht gesagt. Er hatte im Wahn vor knapp zwei Jahren in der St. Galler Innenstadt einen 22-jährigen Mann mit einem Sackmesser tödlich verletzt. Ein Gutachter kam zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung - einer paranoiden Schizophrenie - schuldunfähig sei.

Das Kreisgericht St. Gallen, welches den Fall am Donnerstag behandelte, teilte diese Meinung und stellt, wie es im Fachjargon heisst, die «schuldlose Begehung einer vorsätzlichen Tötung» fest. Will heissen: Die Tat war eine vorsätzliche Tötung, verurteilt werden kann der Beschuldigte dafür aber nicht.

«Kleine Verwahrung» für Beschuldigten

Das einzige, was ein Gericht dann tun kann, ist eine Massnahme auszusprechen; in diesem Fall eine «kleine Verwahrung». Das bedeutet, dass der Beschuldigte in einer geschlossenen Einrichtung therapiert wird.

In einer solchen befindet er sich bereits seit über 14 Monaten. Wie lange er eingesperrt bleibt, hängt davon ab, welche Fortschritte er macht. Die angeordnete Massnahme wird nach fünf Jahren erstmals überprüft und könnte dann beliebig verlängert werden.

Eine Massnahme dient dem Schutz der Bevölkerung.
Autor: Richter

Eine Massnahme, so erklärte der Richter, diene dem Schutz der Bevölkerung und werde dann angeordnet, wenn ein erhöhtes Rückfallrisiko bestehe. Und das sei hier der Fall. Deshalb lege das Gesetz bewusst keine bestimmte Dauer fest. «Der Behandlungszeitraum ist ungewiss», so der Richter weiter.

Damit jemand aus einer Massnahme entlassen werden kann, braucht es einen positiven Entscheid einer Kommission. Diese besteht aus Gutachtern, Psychiatern und Vollzugsbehörden.

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