Die Genossen-Korporation Stans war vor einem Monat vom Bundgesgericht gerügt worden, weil sie zwei Personen das Korporations-Bürgerrecht verweigert hatte. Deren Mutter war zwar Korporations-Bürgerin, nicht aber deren Vater. Mit der Verweigerung des Bürgerrechts wurden die verfassungsmässigen Grundrechte verletzt. Der Entscheid sei zwar korrekt, aber das Gesetz dahinter sei diskriminierend, hält das Bundesgericht im Urteil vom Januar fest.
Bürgerrecht wird vererbt
Bürger der Genossen-Korporation Stans kann nur sein, wer einer von 17 bestimmten Familien angehört. Die Mutter der beiden Gesuchsteller verlor bei ihrer Hochzeit gemäss den damaligen Gesetzen den Namen und den Bürgerort. Sie blieb zwar Korporations-Bürgerin, konnte aber das Bürgerrecht nicht mehr weitergeben. Wäre sie ledig geblieben, hätte sie das Genossen-Bürgerrecht vererben können.
Nach dem Bundesgerichts-Urteil sei es für den Regierungsrat und die Korporationen klar, dass in gleichgelagerten Fällen das Korporations-Bürgerrecht nicht mehr verweigert werden dürfe, heisst es nun in einer gemeinsamen Mitteilung. Die Korporationen wollen nun bis Sommer 2018 eine Übergangslösung ausarbeiten.