Das heutige gültige kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümer und Kunstdenkmälern stammt aus dem Jahr 1927. Es ist aktuell das älteste kantonale Gesetz und mag den Anforderungen nicht mehr genügen, schreibt die Schwyzer Regierung in einer Mitteilung.
Mit dem neuen Gesetz soll vor allem im Bereich der Denkmalpflege mehr Klarheit und Rechtssicherheit erreicht werden.
Folgende Neuerungen sind vorgesehen:
Im Bereich Ortsbildschutz soll die kantonale Denkmalpflege im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nur noch dann zwingend beigezogen werden, wenn es sich um Ortsteile handelt, die mit dem höchsten Erhaltungsziel im Inventar der
schützenswerten Ortsbilder bezeichnet sind.
- Es wird neu ein kantonales Schutzinventar geschaffen. Objekte in diesem Inventar stehen unter kantonalem Schutz.
Gegen die Unterschutzstellung können die betroffenen Eigentümer nach den Vorschriften des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
Das Schutzinventar hält Regierungsrat Michael Stähli für besonders wichtig: «So hat der Kanton Übersicht über seine schützenswerten Gebäude und der Grundeigentümer mehr Klarheit.»
Für Aufsehen sorgte im Juni ein Fall in der Gemeinde Steinen: Der Regierungsrat hat ein 700-jähriges zum Abbruch freigegeben. Der Schweizer Heimatschutz reichten beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und hat den Abbruch des Holzhauses vorläufig verhindert.
Mit dem neuen Gesetz wäre es kaum so weit gekommen, die Denkmalpflege hätte über den Schutz des Hauses entscheiden müssen.
Bevor der Regierungsrat das neue Denkmalschutzgesetz einführen kann, muss der Kantonsrat diesem noch zustimmen.