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Öffentlichkeitsprinzip Bundesgericht zwingt Solothurner IV zu mehr Transparenz

Entscheiden Gutachter zu oft gegen eine Rente? Die kantonale IV-Stelle muss Zahlen herausrücken.

Der Verdacht: Es gibt ärztliche Gutachter, die von der IV so viele Aufträge erhalten, dass sie von ihr finanziell abhängig sind. Deshalb entscheiden sie in ihren Berichten eher im Sinne der Versicherung und gegen eine Rente.

Die Beschwerde: Stimmt der Verdacht? Der Solothurner Anwalt (und SVP-Kantonsrat) Rémy Wyssmann will dem nachgehen. Er verlangte von der kantonalen IV-Stelle alle Einschätzungen eines Gutachters, der besonders viele Aufträge erhält. Weil sich die IV-Stelle weigerte, ging er vor Gericht.

Die Position der IV: Die Solothurner IV-Stelle argumentierte, der Aufwand, die gewünschten Daten herauszusuchen, sei zu gross. Entgegen der Empfehlung der kantonalen Datenschutz-Beauftragten wollte die IV deshalb nicht für mehr Transparenz sorgen.

Die Solothurner IV-Stelle

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versteht sich nach eigenen Angaben als «bürgernaher Dienstleistungsbetrieb». Sie vollzieht die Invalidenversicherung (IV) im Kanton. Diese ist ein wichtiger Pfeiler der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Ziel ist es, Menschen mit Behinderung unter Einbezug der Eigenverantwortung beruflich und sozial einzugliedern. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn ist eine Organisation des öffentlichen Rechts und seit 1995 von der kantonalen Verwaltung unabhängig.

Das Urteil: Das Bundesgericht betont, dass im Kanton Solothurn das Öffentlichkeitsprinzip gelte und die Bürger ein Recht auf den Zugang zu amtlichen Dokumenten haben. Die IV-Stelle dürfe sich nur weigern, «wenn ein so ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre, dass der Geschäftsgang der Behörde dadurch nahezu lahmgelegt würde», zitierte die Solothurner Zeitung am Montag aus dem Urteil, das SRF vorliegt.

Die Folgen: Das Bundesgericht schickt den Fall zur Neubeurteilung zurück an das Solothurner Verwaltungsgericht. Dieses muss prüfen, ob der Aufwand für die IV-Stelle zumutbar ist. Das Bundesgericht lässt in seinem Urteil erkennen, dass es den Aufwand für zumutbar hält, weil die IV-Stelle die gewünschten 161 Gutachten nicht in vollem Umfang anonymisiert zur Verfügung stellen müsse, sondern lediglich die Ergebnisse der Gutachten.

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