Die Trennung des Ehepaars stand bevor, als es im Dezember 2011 im Einfamilienhaus in Untereggen zum Drama kam: Die Kinder schliefen, als der Mann seine 43-jährige Frau tötete. Er schlich sich ins Schlafzimmer und schlug sie mit einem Hammer bewusstlos. Danach erdrosselte er sie mit einem Plastiksack und zwei Kabelbindern und versteckte die Leiche in einem Schacht neben dem Einfamilienhaus.
Tat zugegeben
Er wisse noch, dass er es getan habe, hatte der Angeschuldigte letzte Woche bei der Verhandlung erklärt. An den genauen Ablauf der Tat könne er sich aber nicht mehr erinnern. Er habe sich in einen Ausnahmezustand hineingesteigert.
Anklage forderte 17 Jahre
Der Angeklagte habe besonders skrupellos, heimtückisch und feige gehandelt, warf ihm der Staatsanwalt vor und forderte wegen Mordes eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren. Mit dem Hammer habe der Mann fünf- bis zehnmal auf den Kopf der Frau eingeschlagen. Danach habe er die Spuren der Tat akribisch beseitigt.
Nachdem die Leiche drei Wochen nach der Tat von der Polizei entdeckt worden war, gab der Ehemann die Tat zu. Seinem Mandaten stehe eine lange Freiheitsstrafe bevor, hatte der Verteidiger gesagt. Der Mann habe unter grosser seelischer Belastung gehandelt und sei wegen Totschlags schuldig zu sprechen.
Kein Totschlag
Das Kreisgericht Rorschach argumentierte in seiner Kurzbegründung, wieso es sich nicht um Totschlag gehandelt habe: Die sich abzeichnende Trennung habe ein Intensität erreicht, wie sie Beziehungskonflikte in der Schweiz jedes Jahr zu Tausenden aufwiesen, ohne dass es zu einem Tötungsdelikt komme. Eine grosse seelische Belastung könne deshalb „nicht als im Sinne der Rechtsprechung entschuldbar gelten“. Das Gericht gehe aber eher davon aus, dass sich der Angeklagte "mehr oder weniger spontan aus einem psychischen Erregungszustand heraus" zur Tat entschlossen habe.
Urteil nicht rechtskräftig
Damit bleibe es beim Tatbestand der vorsätzlichen Tötung. Aufgrund der verwerflichen Umstände setze das Gericht die Freiheitsstrafe mit 15 Jahren deutlich im oberen Bereich des Strafrahmens fest, heisst es in der Begründung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.