Die verschiedenen Beschwerdeführer rügten vor Bundesverwaltungsgericht nicht den Neubau des Hangars als solchen. Die Beschwerde der Flugplatzbetreiberin richtet sich im Wesentlichen gegen die Massnahmen und Auflagen hinsichtlich der Lärmimmissionen.
Massnahmen des Bazl sind konform
Der VCS und weitere Beteiligte kritisieren hingegen, dass bei der Ermittlung des Industrie- und Gewerbelärms von falschen Grundlagen ausgegangen worden sei. Die tatsächlichen Immissionsgrenzwerte seien deshalb nicht ermittelt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem am Montag publizierten Urteil ausführlich mit den einzelnen gerügten Punkten auseinandergesetzt. Es kommt zum Schluss, dass die vom Bazl verfügten Massnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sie seien geeignet, um die Immissionen zu beschränken.
Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Bei der bemängelten Lärmberechnung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch nach Ablauf der Plangenehmigung noch ein Beschwerderecht bestehe. Sollten die Beschwerdeführer zur Ansicht kommen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten würden, könne eine anfechtbare Verfügung angefordert werden. Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.