Der Fall ereignete sich im Juni 2014: Eine Frau aus Florida war mit einem Mietauto auf der Umfahrungsstrasse bei Teufen unterwegs. Dort wurde sie mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h geblitzt - und erhielt dafür eine Busse von 240 Franken. Weil die Frau die Busse jedoch nicht bezahlte und die amerikanischen Behörden in Fällen mit Geschwindigkeitsübertretungen keine Rechtshilfe leisten, stellte die Ausserrhoder Staatsanwaltschaft die Busse der Autovermietungsgesellschaft zu und berief sich dabei auf die Bundesverfassung.
Die Vermietungsgesellschaft wehrte sich vergebens gegen das Bezahlen der Busse. Nach dem Ausserrhoder Kantonsgericht hat nun auch das Obergericht entschieden, dass sie die Busse der Frau übernehmen muss. Der Grund: «Seit dem Inkrafttreten des revidierten Art. 6 Ordnungsbussengesetz am 1. Januar 2014 kann der Halter eines Fahrzeuges zur Bezahlung einer Ordnungsbusse verpflichtet werden, wenn der Fahrzeuglenker mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann», heisst es in der Bundesverfassung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann vor Bundesgericht angefochten werden.