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Eingang des Bundesgereichts
Legende: Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde von Erwin Kessler. Keystone

Ostschweiz Bundesgericht: Beitrag war nicht sachgerecht.

Ein Beitrag im «Regionaljournal Ostschweiz» von SRF 1 zu einer Urteilsberatung des Bundesgerichts im Fall des Tierschützers Erwin Kessler gegen Daniel Vasella hat das Sachgerechtigkeitsverbot verletzt. Dies hat das Bundesgericht entschieden und eine Beschwerde von Kessler und dem VgT gutgeheissen.

In der Urteilsberatung vom 26. Juni 2014 hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, ob der Inhalt eines Artikels auf der Website des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) die Persönlichkeit von Daniel Vasella verletzt.

Im Text werden Tierversuche als Massenverbrechen bezeichnet, die von «Vasella und Konsorten» begangen würden. Die Diskussion der fünf Lausanner Richter drehte sich in der Beratung vor allem darum, wie der Durchschnittsleser den Begriff «Massenverbrechen an Tieren» versteht.

Eine Mehrheit der Richter befand, dass ein Leser bei der Lektüre nicht an einen Genozid denke. Er sei in der in der Lage zu erkennen, dass der VgT und dessen Präsident Erwin Kessler den Begriff Massenverbrechen in moralisch-ethischer Hinsicht verstehen würden.

In einem knapp dreiminütigen Beitrag des «Regionaljournal Ostschweiz» wurde der Bundesgerichtskorrespondent von Radio SRF zur Beratung befragt. Er hatte diese besucht.

Zur Begründung des Urteils führte der Journalist unter anderem aus, dass die Mehrheit der Richter weder Erwin Kessler noch dessen Äusserungen ernst genommen hätten.

Gemäss dem am Montag publizierten Urteil des Bundesgericht ist durch die Betonung und Wiederholung dieser Ausführung, dem Hörer ein falsches Bild vermittelt worden. Es sei der Eindruck entstanden, dass das Nicht-Ernstnehmen zur Verneinung der Persönlichkeitsverletzung geführt habe.

Falscher Eindruck

Die Lausanner Richtern schreiben in ihrem aktuellen Urteil, es fehle die Information, dass der Durchschnittsleser «Massenverbrechen» im Zusammenhang mit «Versuchstieren» nicht auf ein Massenverbrechen am Menschen oder einen Genozid beziehe - was die Begründung für die Persönlichkeitsverletzung war.

Das Urteil der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 12. Dezember 2014 ist damit aufgehoben.

(Urteil 2C_386/2015 vom 09.05.2016)

SRF nimmt das Urteil vom 9. Mai 2016 zur Kenntnis. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz UBI war als Vorinstanz noch zu einem anderen Schluss gekommen. Demnach hat das Regionaljournal Ostschweiz sachgerecht und vollständig über den Fall berichtet. Das Bundesgericht hat nun anders entschieden.

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