Am 30. August 2011 wurde der Fahrer notfallmässig in Richtung Stephanshorn-Klinik in St. Gallen gerufen. Sein Baby leide an Atemschwierigkeiten, seine Frau sei nicht ansprechbar. Der Mann wurde anschliessend in einer 30er-Zone mit 61km/h geblitzt. Die St. Galler Staatsanwaltschaft liess von einer Strafverfolgung ab. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Notstandshilfe gerechtfertigt gewesen.
Trotzdem entzog das Thurgauer Strassenverkehrsamt dem Mann den Führerausweis für ein Jahr. Ein Rekurs des Mannes wurde abgewiesen. Das Bundesgericht urteilte nun, das Strassenverkehrsamt sei an die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft gebunden. Es habe im vorliegenden Fall keine neuen Erkenntnisse zum Umstand hervorgebracht.