Wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht, ist der Regierungsrat im Jahr 2012 bei der Festlegung des Wertes von 88 Rappen falsch vorgegangen.
So hat er den Taxpunktwert gegenüber dem Vorjahr lediglich um einen Rappen reduziert. Diesen Wert hat er gemäss Urteil nicht durch einen Vergleich mit anderen Spitälern - in einem sogenannten Benchmarking - plausibilisiert. Auch hat die Exekutive andere relevante Kriterien für die Tariffestsetzung nicht beachtet.
Die Preisüberwachung und das Bundesamt für Gesundheit hatten beide einen Punktewert von 82 Rappen empfohlen. Davon kann eine Regierung abweichen. Sie muss dies aber plausibel begründen können, was ihr in diesem Fall nicht gelungen ist.
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird der Beschluss des Regierungsrats aufgehoben.