2008 hatte man der Familie den Bau eines neuen Rinderlaufstalles in der Landwirtschaftszone bewilligt. Etwas später folgte der Bau einer Remise beim Stall. Während dieser Zeit und bis heute blieb die Familie in ihrem bisherigen Haus wohnen und bewirtschaftete den Betrieb von dort aus. Nachdem ein Teil ihres Landes in Bauland umgezont worden war verkaufte die Familie die insgesamt 16 Parzellen in den Jahren 2010 und 2011. Die Behörden wiesen das Bauernpaar damals darauf hin, dass sie auf einer dieser Parzellen ein neues Wohnhaus bauen könnten. Damit wäre die Distanz von 450 Metern bis zu den Ökonomiegebäuden verringert worden, denn das entsprechende Grundstück war nur 200 Meter davon entfernt. Auf diese Möglichkeit verzichtete das Ehepaar.
Weiteres Baugesuch
Es reichte ein Baugesuch für den Bau eines Wohnhauses beim Laufstall ein, das von der Gemeinde im August 2012 bewilligt wurde. Der WWF Schweiz reichte jedoch erfolgreich eine Beschwerde dagegen ein. Die Bundesrichter haben am Mittwoch an einer öffentlichen Beratung darüber befinden müssen, ob die Aussiedlung der Familie in die Landwirtschaftszone gemäss Raumplanungsgesetz zulässig ist. Dieses sieht vor, dass Bauten für den Wohnbedarf in der Landwirtschaftszone nur zulässig sind, wenn sie dort unentbehrlich sind. Das Bundesgericht ist zum Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Es räumte ein, dass es für die Bewirtschaftung praktischer wäre, wenn Wohnhaus und Ökonomiegebäude nebeneinander liegen würden. In den gesetzlichen Bestimmungen sei dies jedoch kein Kriterium. Der Betrieb habe in den letzten Jahren normal bewirtschaftet werden können, hielten die Richter fest. Zudem hätten die Bauernleute die aktuelle Situation bewusst in Kauf genommen, als sie den neuen Stall gebaut hätten.