Im Zivilstandsregister sei nur jener der beiden Männer einzutragen, welcher der Samenspender und damit der biologische Vater des Kindes sei, fordert das Bundesamt für Justiz.
Zudem stehe in der Bundesverfassung das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Deshalb müsse Folgendes in das Zivilstandsregister eingetragen werden: Erstens müsse die Leihmutter und deren Ehemann aufgelistet sein, denn er sei zum Zeitpunkt der Geburt der rechtliche Vater des Kindes gewesen. Zweitens müsse auch der Hinweis auf die anonyme Eizellenspende eingetragen werden.
Das St. Galler Verwaltungsgericht hatte die zwei Männer als Eltern eines in den USA gezeugten Leihmutter-Kindes anerkannt, obwohl Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist. Mit dem Weiterzug an das Bundesgericht soll ein Entscheid getroffen werden, der das Thema Leihmutterschaft in der Schweiz regelt.