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Kühe auf einer Wiese und hinten stehen Baukräne
Legende: Die Gemeinden fürchten auch beim zweiten Entwurf, dass sich der Kanton zu viel einmischt. Keystone

Ostschweiz Lob für zweiten Anlauf zum St. Galler Planungs- und Baugesetz

Die St. Galler Gemeinden anerkennen die deutlichen Verbesserungen gegenüber dem ersten Entwurf. Sie fordern jedoch eine stärkere Zurückhaltung des Kantons und vermehrte Rücksicht auf die Gemeindeautonomie.

Nachdem die Gemeinden den ersten Gesetzesentwurf als untauglich ablehnten, erachten sie den zweiten Entwurf als gute Diskussionsgrundlage. Sie attestieren, dass der Kanton die Anliegen der Gemeinden offensichtlich ernst genommen und viele Hinweise in den vorliegenden Entwurf hat einfliessen lassen.

Vor allem die Erweiterung der Gemeindekompetenzen, der Wegfall des Nutzkörpermodells sowie die Reduktion der Vollzugsbestimmungen stimmen die Gemeinden positiver. Dennoch bringen die Gemeinden im Hinblick auf ihre Autonomie und Praktikabilität noch einige Verbesserungen an.

Verzicht auf Bauverordnung gefordert

Die Verordnung zum PBG stösst bei den Gemeinden auf wenig Zustimmung. Sie fordern, die wesentlichen Inhalte auf Gesetzesstufe zu regeln, insbesondere wo Eingriffe in die Rechte von Grundeigentümern oder die Organisationsautonomie vorgesehen sind. Weiter sei innerhalb der Verordnung auf die Verweisung und damit Übernahme nationaler oder internationaler Fachnormen zu verzichten. Denn bei deren Weiterentwicklung können weder Gemeinden noch Bürger mitbestimmen.

Respektierung der Gemeindeautonomie

Die Gemeinden sind klar der Meinung, dass ihre Autonomie innerhalb der Bauzonen möglichst erhalten bleibt und von den kantonalen Behörden respektiert werden soll. Der eigenständige Erlass von Sondernutzungsplänen durch den Kanton wird daher von den Gemeinden klar abgelehnt. Der Kanton soll über den Richtplan steuern, an dem sich die Gemeinden orientieren.

Eine übermässige Einflussnahme durch den Kanton befürchten die Gemeinden auch im Bereich des Denkmal- und Heimatschutzes. Hier wird eine klare, aus dem Gesetz hervorgehende Aufgabenteilung zwischen den unterschiedlichen Staatsebenen gefordert.

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