Es geht um einen Fall vom Juli 2013. Ein Autofahrer hatte eine Bar in Wald SG besucht. Eine zivile St. Galler Polizeipatrouille fuhr dem Mann nach Verlassen der Bar nach und führte auf dem Gemeindegebiet von Schwellbrunn AR eine Verkehrskontrolle durch.
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden sprach den Mann frei. Im Urteil vom Februar 2015 hiess es, dass für die Verfolgung und Beurteilung der Straftat die Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden zuständig gewesen wären. Das Bundesgericht hat diesen Freispruch nun aufgehoben.
Jeder Kanton in seinem Gärtchen
Das Bundesgericht hält fest, dass die St. Galler Polizisten aufgrund der Zuständigkeitsregeln nur in ihrem Kanton tätig sein dürfen. Zwar hätten die Polizisten in diesem Fall eine Ordnungsvorschrift verletzt. Die Missachtung der Zuständigkeitsregelung habe aber weniger Bedeutung als die Strafverfolgung.
Zudem dürften Polizisten in dringenden Fällen durchaus in fremdem Hoheitsgebiet tätig werden. Eine solche Dringlichkeit liege vor, wenn es darum geht, ob ein Autofahrer noch fähig ist, Auto zu fahren.