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Ostschweiz St. Margrethen: Mädchen darf weiterhin mit Kopftuch zur Schule

Das St. Galler Bildungsdepartement stützt den Entscheid des Schulrates von St. Margrethen. Dieser hatte eine Schülerin im vergangenen Sommer nach Hause geschickt, weil sie im Unterricht ein Kopftuch getragen hatte. Damit ist der Fall jedoch noch nicht erledigt.

Rückblick: Nach den Sommerferien erscheint ein muslimisches Mädchen mit einem Kopftuch in der Schule. Sie wird daraufhin nach Hause geschickt, der Schulrat beruft sich bei seinem Entscheid auf die Schulordnung, welche ein allgemeines Kopfbedeckungsverbot enthält.

Die Eltern des Mädchens wehren sich gegen den Entscheid. Das Mädchen geht wochenlang nicht mehr zur Schule. Im Herbst fällt das St. Galler Verwaltungsgericht einen Zwischenentscheid: Das Mädchen darf solange mit dem Kopftuch zur Schule gehen, bis das Bildungsdepartement entschieden hat.

Entscheid des Bildungsdepartement

Das ist in der Zwischenzeit geschehen. Das Bildungsdepartement stützt in seinem Entscheid den Schulrat und sagt: Der Schulrat habe das Mädchen zu Recht nach Hause geschickt.

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Kopftuchdebatte geht weiter (13.03.2014)
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Gleichzeitig hält das Bildungsdepartement fest, dass das Kopftuch der Religionsfreiheit unterstehe und in daher in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob das öffentliche Interesse am Nichttragen oder das private Interesse am Tragen mehr Gewicht habe. Weil es in diesem Fall aber Anzeichen gebe, dass das Mädchen das Kopftuch nicht aus eigener Überzeugung trage, sei die Glaubwürdigkeit der Berufung auf die Religionsfreiheit in Frage gestellt.

Noch nicht rechtskräftig

Die Eltern des Mädchens können sich gegen den Entscheid des Bildungsdepartements wehren. Nächste Instanz ist das St. Galler Verwaltungsgericht. Der Islamische Zentralrat, ebenfalls Partei in diesem Verfahren, hat bereits angekündigt, den Fall weiter zu ziehen.

Weil das St. Galler Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom Herbst klar festhält, dass das Mädchen solange mit dem Kopftuch zur Schule darf, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, gilt das Kopftuchverbot in diesem Fall vorerst nicht.

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