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Budgetvorlage
Legende: Ein Budgetentscheid müsse nicht aufgrund unvollständiger Informationen gefällt werden, so das Verwaltungsgericht. SRF

Ostschweiz St. Margrethen: Schulpräsident muss Lohn offen legen

Die Schulgemeinde muss das Gehalt des Schulratspräsidenten für 2013 nachträglich offenlegen. Das St. Galler Verwaltungsgericht wertet das öffentliche Interesse höher als das Geheimhaltungsinteresse des Schulratspräsidenten.

Rückblick: An der Bürgerversammlung der Schulgemeinde St. Margrethen im März 2013 war einer Bürgerin die Offenlegung des Gehalts des Schulratspräsidenten verweigert worden. Im Anschluss erhoben sie und drei weitere Bürger beim zuständigen Departement des Innern sowohl Abstimmungsbeschwerde gegen den Voranschlag 2013 als auch eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Schulratspräsidenten der Schulgemeinde St. Margrethen.

Kanton wies Beschwerde ab

Die Beschwerdeführer beantragten, dass der Beschluss der Bürgerschaft aufzuheben und eine neuerliche Bürgerversammlung durchzuführen sei. Ausserdem sei der Präsident des Rates dazu zu verpflichten, weitere Details zum Voranschlag, insbesondere seinen Lohn, bekannt zu geben. Zusätzlich wurde eine Beschwerde gegen das Protokoll der Bürgerversammlung eingereicht.

Das kantonale Departement des Innern wies am 30. Oktober 2013 die Aufsichtsbeschwerde ab. Der aufsichtsrechtlichen Anzeige sei keine Folge zu leisten. Die IG zog die Abstimmungsbeschwerde weiter ans St. Galler Verwaltungsgericht.

Erhebliches öffentliches Interesse

Dieses hält in seinem am Dienstag veröffentlichen Urteil fest, die Schulgemeinde St. Margrethen müsse das Gehalt für das 50-Prozent-Pensum des Schulratspräsidenten für 2013 offenlegen. Das Pensum des Schulratspräsidenten war 2013 von 42 auf 50 Prozent erhöht worden.

Im vorliegenden Fall bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass ein Budgetentscheid nicht aufgrund unvollständiger Informationen gefällt werden muss. Der Stimmbürger soll sich ein Bild über das Gehalt des Schulratspräsidenten machen und gegebenenfalls entsprechende Vergleiche anstellen können, hält das Verwaltungsgericht fest.

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