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Ein Schild des Kantonsgerichts an einer Gebäudemauer.
Legende: Der Angeklagte im Mordprozess fordert auch im Berufungsprozess einen Freispruch. Keystone

Ostschweiz Tötungsdelikt von Rapperswil-Jona: Angeklagter lebt in Scheinwelt

Rapperswil-Jona im März 2011: Ein 58jähriger Mann erschiesst einen Hauswart mit einer Schrotflinte. Wegen vorsätzlicher Tötung wird der Mann letzten Juni zu einer 17jährigen Gefängnisstrafe verurteilt, zieht das Urteil aber weiter ans Kantonsgericht. Heute hat er erneut seine Unschuld beteuert.

Der Angeklagte hatte vor seiner Tat monatelang in einem Lagerraum gewohnt, der vom Hauswart betreut wurde. Da der 58jährige Mann aber mit seiner Miete im Rückstand war, wurde ihm gekündigt und der Hauswart teilte ihm mit, er müsse das Lager räumen. In der Folge erschoss der Angeklagte den Hauswart mit einer Schrotflinte.

Staatsanwaltschaft will Verurteilung wegen Mordes

In erster Instanz ist der Mann vom Kreisgericht See-Gaster wegen vorsätzlicher Tötung zu einer 17jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Gegen diesen Entscheid gingen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte in Berufung. Im Berufungsprozess hat die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Mordes, eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Jahren und eine Verwahrung gefordert. Für die Staatsanwaltschaft ist das Motiv klar. Ausserdem habe die Polizei unter anderem eine Gebrauchsanweisung für eine Flinte, sowie Blutspuren des Opfers am Schuh des Angeklagten gefunden.

Angeklagter lebt in Scheinwelt

Der Beschuldigte bestreitet die Tat und will vollumfänglich freigesprochen werden. Laut der Verteidigung reichen die Indizien nicht für eine Verurteilung. Es gelte daher der Grundsatz «in dubio pro reo», im Zweifel für den Angeklagten.

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In einem Gutachten heisst es allerdings, der Angeklagte habe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Er habe dissoziale Züge, mangelnde Empathie und sei grössenwahnsinnig. So zitierte die Staatsanwältin daraus. Der Mann sei kurzfristig nicht therapiefähig und rückfallgefährdet. Sie beantragte aus diesen Gründen, der

Angeklagte sei zu verwahren.

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