Irgendwo auf der Autobahn zwischen Zürich und Bern sei er von einem anderen Autofahrer links und rechts überholt worden. Und dann hätten ihm der Lenker des Wagens und dessen Beifahrerin den Stinkefinger und eine «Nazi-Kriegsflagge» gezeigt. Dies gab der Lenker eines Personenwagens im Rahmen seiner Anzeige bei der Kantonspolizei St. Gallen zu Protokoll. Als Beweismaterial reichte er ein angeblich von seinem Beifahrer erstelltes Video ein.
Die Angezeigten erstatteten eine Gegenanzeige. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eröffnete somit im September 2013 eine Untersuchung gegen den zuerst Angezeigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Rassendiskriminierung. Aber auch gegen den Rechtsüberholten wegen des Verdachts, er könnte das Video während der Fahrt selbst gedreht haben. Damit hätte er nicht nur eine Verkehrsregel verletzt, sondern auch den Geheim- und Privatbereich des anderen durch Aufnahmegeräte.
Allgemeines Abwinken
Das Untersuchungsamt Uznach/SG ersuchte in der Folge die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um die Übernahme des Strafverfahrens. Diese winkte ab. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau tat es ihr gleich. Und so gelangte das Untersuchungsamt gleichzeitig an die Staatsanwaltschaften der Kantone Aargau, Solothurn, Bern und Zürich. Diese sollten sich über den Gerichtsstand einigen.
Aber wieder fühlte sich niemand zuständig. Denn auch aufgrund des eingereichten Videos und der Aussagen der Anzeigeerstatter liess sich nicht bestimmen, wo zwischen Zürich und Bern sich alles abgespielt haben soll. Dies wäre aber entscheidend für den Gerichtsstand. Ist der Tatort nicht bekannt, ist die Behörde des Wohnorts der beschuldigten Person zuständig. Doch während der angebliche Schnellfahrer und dessen Freundin ihren Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben, lebt der «Videofilmer» in Bern.
Nun hat das Bundesstrafgericht entschieden, dass die beiden Verfahren zusammen behandelt werden sollen - und zwar in St. Gallen. Weil in St. Gallen die ersten Untersuchungshandlungen durchgeführt worden sind.