Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Wiederwahl von bisherigen Mitgliedern der Verwaltungskommission der (Sozialversicherungsanstalt) SVA, kommt das Bundesgericht in seinem am Donnerstag publizierten Urteil zum Schluss. Auch als Bisherige hätten Zeller und Schneider kein Vorrecht gegenüber anderen Kandidierenden gehabt.
Wahl war korrekt
Der Regierungsrat als zuständige Wahlbehörde hat gemäss den Lausanner Richtern das Recht und die Pflicht, eine Auswahl aus dem Kreis der Bewerber und Bewerberinnen zu treffen, welche die gesetzlichen und weiteren Voraussetzungen erfüllen. Die Wahl hat trotz der Verfahrensmängel nicht dazu geführt, dass diese Vorgaben nicht erfüllt wurden.
Patzer bleiben unbestritten
Gepatzt wurde bei der Vorbereitung der Wahl, wie schon die Vorinstanz festgehalten hat. So hatte die Generalsekretärin des zuständigen Departements mitgewirkt, obwohl sie selbst für die Verwaltungskommission kandidierte.
Auch wurden Zeller und Schneider, im Gegensatz zu den übrigen nicht berücksichtigten Bewerbern, nicht darüber informiert, dass sie nicht zu einem Gespräch eingeladen werden und sie nicht mehr zu Wahl vorgeschlagen werden.
Die Querelen um die St. Galler SVA gehen zurück auf Vorwürfe der Vetternwirtschaft gegen den ehemaligen Direktor im Jahr 2010. Dieser nahm den Hut und die Regierung bestellte die siebenköpfige Kommission 2012 komplett neu.