Das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau hatte aus den 41 für die Rekultivierung der Deponie angekarrten Pressschlamm-Haufen im Juli 2013 unangemeldet Proben entnommen. Die Analysen ergaben, dass in acht Haufen der zulässige Richtwert für Kohlenwasserstoffe überschritten wurde.
Aus diesem Grund verfügte das Amt, dass dieser Teil des Materials fachgerecht zu entsorgen ist. Die beschwerdeführende Firma liess in der Folge selbst Analysen vornehmen und stellte fest, dass die Belastung im Durchschnitt aller Proben unter dem Richtwert liege.
Weil die Vermischung von Abfällen zur Verdünnung von Schadstoffgehalten verboten ist, kann den Argumenten der Betreiberfirma der Inertstoffdeponie nicht gefolgt werden, wie das Bundesgericht entschied.